Satzung

der Münchner Entomologischen Gesellschaft e.V.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Name, Sitz, Zweck und Tätigkeiten

§ 1
Die Gesellschaft führt den Namen “Münchner Entomologische Gesellschaft e.V.”. Sie hat ihren Sitz in München. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Entomologie (=Insektenkunde) in jeder geeigneten Form, insbesondere die Pflege und Förderung der heimischen Insektenkunde sowie die Förderung und nachdrückliche Unterstützung der Naturschutzbestrebungen in Bayern, überregional in der Bundesrepublik Deutschland, sowie auch in den europäischen und außereuropäischen Ländern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. 1. Förderung des wissenschaftlichen Austausches unter den Mitgliedern und Anregungen zu entomologischen Arbeiten,
  2. fachliche Betreuung und Unterstützung der Mitglieder beim Anlegen und Ausbauen einer wissenschaftlichen Insektensammlung und bei deren Auswertung,
  3. Zusammenarbeit mit Fachinstitutionen sowie Stellungnahmen zu Naturschutzproblemen,
  4. Zusammenkünfte zu Vorträgen, Bestimmungsabenden, wissenschaftlichen Diskussionen und Tagungen,
  5. Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
  6. Unterhalt einer Fachbibliothek,

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 3
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied kann jede Person, Vereinigung oder Institution aufgenommen werden, die die Vereinsziele unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern können Entomologen von besonderem wissenschaftlichen Rufe oder solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirates.

§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung oder Ausschluß. Ein Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. 9. des laufenden Jahres beim Vorstand erfolgen.
Wenn ein Mitglied in der Beitragszahlung mindestens 2 Jahre im Rückstand ist, kann es von der Mitgliederliste gestrichen werden. Auf Vorschlag des Beirates kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandelt oder eine ehrenrührige Handlung begangen hat. Ein Ausschluß ist insbesondere angezeigt bei groben Verstößen gegen den Naturschutz (wie z. B. dem gewerbsmäßigen Handel mit geschützten Insekten).

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele der Gesellschaft nach Kräften zu fördern. Jedes Mitglied erhält die Satzung und vom Beginn des Eintrittsjahres an unentgeltlich die Veröffentlichungen der Gesellschaft.

§ 6
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Benützung der Bibliothek steht jedem Mitglied im Rahmen der Benutzungsordnung zu.

§ 7
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Leitung der Gesellschaft

§ 8
Die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft obliegt: 1. dem Vorstand, 2. dem Beirat und 3. der Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer, dem Sekretär, sowie dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten als Vorstand im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.  Im Innenverhältnis soll der Vizepräsident jedoch nur vertreten, wenn der Präsident verhindert ist. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Vergütungen, die über sachlich begründete Auslagen hinausgehen, werden nicht gewährt.

§ 9
Für die Führung der Kassengeschäfte ist der Schatzmeister bzw. sein Stellvertreter verantwortlich. Er ist dem Vorstand und den Kassenprüfern gegenüber auskunftpflichtig. Finanzielle Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten bedürfen seiner Zustimmung.

§ 10
Der Beirat unterstützt die Gesellschaft in fachlichen Angelegenheiten. Dem Beirat gehören an: Der Vorstand, die Bibliothekare, sowie bis zu 10 Fachreferenten. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen. Außerdem muß er jederzeit innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirates dies beantragen.

§ 11
Die Mitglieder des Vorstandes, die Fachreferenten und zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl erfolgt geheim mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Bibliothekare werden vom Vorstand bestimmt.

§ 12
Der Beirat wählt Schriftleiter und Redaktionsausschuß, die für die Veröffentlichungen der Gesellschaft verantwortlich sind, für die Dauer von jeweils 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Redaktionsausschuß soll mindestens einmal im Jahr tagen.

§ 13
Der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident, beruft und leitet die Versammlungen des Beirates und die Mitgliederversammlungen.

§ 14
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen zu tätigen, die durch Beanstandungen des Registergerichtes erforderlich sind.

Mitgliederversammlung

§ 15
Die jährliche, ordentliche Mitgliederversammlung soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem von der Gesellschaft veranstalteten Entomologentag stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Termin.

§ 16
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. 1. Annahme des Jahresberichtes,
  2. Genehmigung der Jahresabrechnung des Schatzmeisters,
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Jahr,
  4. Änderungen der Satzung, soweit hierzu nicht der Vorstand ermächtigt ist (siehe § 14),
  5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Fachreferenten und der Kassenprüfer,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Beschlußfassung über sonstige Anträge der Mitglieder

Anträge müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich eingereicht werden. Anträge, die ordnungsgemäß eingereicht wurden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch die anwesenden Mitglieder beschlossen.

Die Jahresabrechnung ist durch die beiden Kassenprüfer zu prüfen, einer der Kassenprüfer berichtet in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 17
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidenten, und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, jederzeit schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn wenigstens 5 % der Mitglieder einen solchen Antrag beim Vorstand stellen. Die Einberufung hat innerhalb von 12 Wochen nach Eingang der Antragstellung zu erfolgen.

§ 18
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlußfähig ist.

§ 19
Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Sekretär oder dem Geschäftsführer geführt und sind von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Auflösung der Gesellschaft

§ 20
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluß einer Mitgliederversammlung erfolgen. Dem Auflösungsbeschluß müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung der Gesellschaft beschließt, bestimmt gleichzeitig zwei Liquidatoren aus ihren Reihen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zoologische Staatssammlung München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung der entomologischen Wissenschaft und Forschung, zu verwenden hat.

Eingetragen am Amtsgericht München am 10.2.1998 Münchner Entomologische Gesellschaft e.V., Münchhausenstr. 21, 81247 München